In Naturschutzgebieten und in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten ist das Entfachen und Abbrennen von Feuern grundsätzlich untersagt. Aber Brauchtumsfeuer gefährden auch sonst Umwelt, Klima und Tiere. Die Waldbrandgefahr ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Daher müssen Brauchtumsfeuer mindestens 100 m von Bäumen und Waldrändern entfernt liegen.
Die Gemeinde Hille bittet aus diesen Gründen, auf nachbarschaftliche Osterfeuer zu verzichten und sich stattdessen den Osterfeuern der örtlichen Vereine oder Feuerwehren anzuschließen. Für die Entsorgung von Grünschnitt sind grundsätzlich die ansässigen Abfallentsorgungsunternehmen zu nutzen. Alternativ zum bisherigen Osterfeuer können Traditionsbewusste ihr Osterfeuer auch auf ein symbolisches Feuer zum Beispiel in einer Brennschale beschränken.
Wer dennoch ein Osterfeuer veranstalten möchte, muss dies schriftlich bis spätestens 6. März 2026 bei der Gemeinde Hille anzeigen. Die Anzeigefrist ist zwingend einzuhalten, um die Osterfeuer sachgerecht prüfen zu können. Das entsprechende Formular und Regelungen, welche beim Abbrennen eines Brauchtumsfeuers zwingend zu beachten sind, sind in einem Merkblatt zu Brauchtumsfeuern auf der Homepage der Gemeinde Hille zu finden.
Insbesondere ist darauf zu achten, die geforderten Mindestabstände zu Gebäuden, Gehölzen und Bäumen einzuhalten und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich zu machen. Die Zulässigkeit der Brauchtumsfeuer ist in § 14 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hille geregelt. Die Gebühr für die Prüfung und ggfs. Bescheinigung über die Anzeige eines Brauchtumsfeuers beträgt 100,00 Euro und ist per Vorkasse zu entrichten. Eingetragene ortsansässige Vereine und Organisationen sind von dieser Gebühr befreit.
Quelle: Gemeinde Hille






