Freitag, 09 Januar 2026 10:21

Winterdienst in der Gemeinde Hille

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Winterdienst in der Gemeinde Hille (c) Pixabay

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hille regelt die Winterdienstpflichten der Grundstückseigentümer.  Die Gemeinde Hille hat die Reinigungspflicht auf die Einwohner übertragen. Im Gegenzug entfallen Gebühren, die die Kommune, wenn sie selbst tätig würde, erheben könnte und müsste. Damit geht die Verkehrssicherungspflicht auf die Bürger und Bürgerinnen über, sie haften also bei Unfällen auf unsachgemäß gesäuberten Gehwegen und Straßen.

Einfach formuliert: Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Gehweg und die Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück von Schnee und Eis zu säubern.

Im Winter sind in den Anliegerstraßen bei einseitiger Bebauung und die Gehwege in einer Breite von bis zu 1,50 Meter bzw. die Fahrbahnen von Schnee und Eis zu räumen. Stehen beidseitig der Straße Häuser, teilen sich die Anlieger die Arbeit: Jeder übernimmt die Hälfte. Gegen Eisglätte sollten Sand, Splitt oder andere abstumpfende Mittel gestreut werden. Aus Umweltschutzgründen darf Salz nur in Ausnahmefällen bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Steillagen zum Einsatz kommen.

Viele Anlieger kommen ihrer Reinigungspflicht nicht nach, so dass sich auf einigen Straßen eine Eisschicht gebildet hat. Dies führt aktuell zu gefährlichen Situationen.

„Sobald Schneefall einsetzt, ist es dringend geboten, den Schnee zu entfernen, denn die Autos verdichten den Schnee. Das führt zu einer festen Eisplatte, die bei anhaltendem Frost nur schwer zu entfernen ist“ warnt Dagmar Meinert.

Winterdienst ist Teamarbeit: Nachbarn, Freunde und Familienmitglieder sollten sich im Winterdienst unterstützen. Schwächere Personen, die die Straßenreinigung selbst nicht leisten können und keine befreundeten Helfer haben, müssen auf einen Dienstleister zurückgreifen. Es ist nicht die Aufgabe des Baubetriebshofes, nicht gereinigte Anliegerstraßen freizuräumen.

Die Gemeinde verantwortet den Winterdienst in den Haupterschließungsstraßen, z.B. der B 65 und sonstigen Land- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten. Im Winterdiensteinsatz sind dann Fahrzeuge des Kreises oder des Landesbetriebs NRW. Auf den gemeindeeigenen Flächen und den dazugehörigen öffentlichen Anlagen, dem Busliniennetz und auf Steilstrecken an der Bergkante, sowie auf wichtigen Verbindungsstraßen und an Gefahrenstellen übernimmt der Baubetriebshof den Winterdienst.

Manche Anlieger profitieren davon, dass sie an einer Buslinie wohnen, da dort der Winterdienst auf der Straßenfläche vom Baubetriebshof übernommen wird. Dies befreit den Anlieger jedoch weder von der Reinigungspflicht noch von der Verantwortung. Viele Anlieger sind sich Ihrer Verantwortung nicht bewusst, daher gibt es zurzeit viele telefonische Anfragen und Meldungen im Mängelmelder.

Große Schwierigkeiten bereiten den Mitarbeitenden im Winterdienst am Straßenrand geparkte Fahrzeuge. „Es ist fast unvermeidlich, dass sie zugeschoben werden“, berichtet Dagmar Meinert. „Und teilweise können wir Straßen nicht schieben oder streuen, weil durch geparkte Fahrzeuge das Befahren der Straße nicht möglich ist.

„Besonders an Steilstrecken in Oberlübbe gibt es viele Probleme. Ändert sich das Verhalten der Autofahrer nicht, werden wir das Räumen der Steilstrecken aufgeben müssen. Die Gefahr in ein parkendes Auto zu touchieren ist einfach zu groß.“ Deshalb ist es bei Schneefall notwendig, das Fahrzeug nicht am Straßenrand zu parken, sondern auf andere Abstellplätze auszuweichen.

Des Weiteren können bei Schneefall nicht alle Grundstücke von der Müllabfuhr angefahren werden. Bürger, die an Straßen wohnen, die aufgrund der winterlichen Verhältnisse für die Müllfahrzeuge nicht befahrbar sind, müssen die Müllgefäße an die nächste befahrbare Straße bringen. Sonst kann der Müll nicht abgeholt werden.

Quelle: Gemeinde Hille

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